Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Tarifcodes
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Tarifcodes
1. Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet
a. Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben.
b. Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist.
c. Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind.
d. Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhalten.
e. Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 39a des Steuergesetzes besteuert werden. Der kantonale Quellensteuersatz für das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss Art. 11 Abs. 4 StHG beträgt 4,5 Prozent (Kantons- und Gemeindesteuern).
f. Tarif F: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist.
g. Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen, die nicht über die Arbeitgeber oder die Arbeitgeberinnen an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden.
h. Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
i. Tarifcode L: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzung für den Tarifcode A erfüllen.
j. Tarifcode M: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen.
k. Tarifcode N: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen.
l. Tarifcode P: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen.
m. Tarifcode Q: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
2. Die Steuerbezüge gemäss Absatz 1 Buchstaben a-c sowie h werden je nach den Verhältnissen entweder mit oder ohne Kirchensteuer vorgenommen.