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641.414 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Meldepflicht der Abteilung Migration

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Meldepflicht der Abteilung Migration

1. Die Abteilung Migration ist verpflichtet, den Gemeindekanzleien zuhanden der Einwohnerkontrollstellen an den Aufenthaltsorten der Steuerpflichtigen Meldungen zu machen über

a. Zu- und Wegzüge sowie

b. erteilte, verlängerte, geänderte und auslaufende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.

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