641.414
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Meldepflicht der Abteilung Migration
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Meldepflicht der Abteilung Migration
1. Die Abteilung Migration ist verpflichtet, den Gemeindekanzleien zuhanden der Einwohnerkontrollstellen an den Aufenthaltsorten der Steuerpflichtigen Meldungen zu machen über
a. Zu- und Wegzüge sowie
b. erteilte, verlängerte, geänderte und auslaufende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.