Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen
1. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet
a. * der Steuerverwaltung tarifbestimmende Änderungen in den Verhältnissen der Quellensteuerpflichtigen zu melden und ihr auf Verlangen auch weitere, für den Bezug der Quellensteuer benötigte Informationen zuzustellen. Quellensteuerpflichtige Personen sind der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden;
b. die steuerbaren Leistungen um die mit deren Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fällig werdende Steuer gemäss Tarif zu kürzen; dabei haben sie im Hinblick auf die Anwendung des richtigen Steuertarifs (A, B, C, G oder H) mindestens einmal pro Kalenderjahr abzuklären, ob ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen die Erwerbstätigkeit aufgenommen bzw. aufgegeben hat, und den Tarif, wenn nötig, entsprechend anzupassen;
c. * zuhanden der Steuerverwaltung periodisch die Abrechnung über die Steuerabzüge zu erstellen und die Steuerbetreffnisse zu überweisen;
d. den Steuerpflichtigen auf Verlangen eine Bescheinigung über den Steuerabzug auszustellen.
2. Übermittelt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er bzw. sie Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.