641.414
CH-OW
Art. 32 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Einführung des Steuerabzuges
Übergangsbestimmung
Art. 32 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Einführung des Steuerabzuges
1. Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Ausführungsbestimmungen unterliegen alle nach dem 31. Dezember 2020 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen.