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Art. 32 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Einführung des Steuerabzuges

Übergangsbestimmung
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Art. 32 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Einführung des Steuerabzuges

1. Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Ausführungsbestimmungen unterliegen alle nach dem 31. Dezember 2020 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen.

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