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Art. 31 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Bezugsprovision

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 31 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Bezugsprovision

1. Verletzen der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung Verfahrenspflichten, so kann die Steuerverwaltung die Bezugsprovision von einem Prozent herabsetzen.

2. Muss mangels rechtzeitiger Einreichung einer Abrechnung durch die Steuerverwaltung eine Schätzung vorgenommen werden, so entfällt die Bezugsprovision.

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