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Art. 30 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Verzugszinsen

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 30 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Verzugszinsen

1. Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen berechnet.

2. Der Zinsenlauf beginnt mit Ablauf der Zahlungsfrist.

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