641.414
CH-OW
Art. 30 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Verzugszinsen
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 30 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Verzugszinsen
1. Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen berechnet.
2. Der Zinsenlauf beginnt mit Ablauf der Zahlungsfrist.