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641.414 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Pflichten der Einwohnerkontrollen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Pflichten der Einwohnerkontrollen

1. Die Einwohnerkontrollstellen an den Aufenthaltsorten der quellensteuerpflichtigen Personen lassen die von der Abteilung Migration erhaltenen Meldungen gemäss Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen sowie weitere für den Bezug der Quellensteuer benötigte Angaben der kantonalen Steuerverwaltung zukommen.

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