641.414
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Pflichten der Einwohnerkontrollen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Pflichten der Einwohnerkontrollen
1. Die Einwohnerkontrollstellen an den Aufenthaltsorten der quellensteuerpflichtigen Personen lassen die von der Abteilung Migration erhaltenen Meldungen gemäss Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen sowie weitere für den Bezug der Quellensteuer benötigte Angaben der kantonalen Steuerverwaltung zukommen.