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Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Zahlungsfrist

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Zahlungsfrist

1. Der Steuerbetrag ist innert 45 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode vom Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung der Steuerverwaltung zu überweisen.

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