641.414
CH-OW
Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Zahlungsfrist
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Zahlungsfrist
1. Der Steuerbetrag ist innert 45 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode vom Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung der Steuerverwaltung zu überweisen.