641.414
CH-OW
Art. 28 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Abrechnungsfrist
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 28 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Abrechnungsfrist
1. Die Abrechnungen über die abgezogenen Steuern und die Bezugsprovisionen sind durch den Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode der Steuerverwaltung einzureichen.