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Art. 27 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Abrechnungsperiode

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 27 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Abrechnungsperiode

1. Die Steuerverwaltung bestimmt mittels Verfügung den Zeitraum, über den der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung abzurechnen haben (Abrechnungsperiode).

2. Fehlt eine Verfügung, sind die Abrechnungen durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin monatlich oder, wenn während des ganzen Jahres weniger als zehn Steuerpflichtige dem Steuerabzug unterworfen sind, vierteljährlich (monatliche bzw. vierteljährliche Abrechnungsperiode) zu erstellen. Die vierteljährlichen Abrechnungsperioden enden jeweils per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.

3. Sofern bei den Quellensteuern für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz eine Verfügung fehlt, läuft die Abrechnungsperiode bis zum Ende jenes Monats, in dem die Quellensteuer fällig wird.

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