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Art. 26 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Neuberechnung der Quellensteuer

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 26 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Neuberechnung der Quellensteuer

1. Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend abschliessend beschriebenen Sachverhalten und unabhängig von ihrer Ansässigkeit bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer nach Art. 215 des Steuergesetzes beantragen

a. falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns;

b. falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens;

c. falsche Tarifanwendung.

2. Im Rahmen der Neuberechnung der Quellensteuer können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden. Diese sind im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag geltend zu machen.

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