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Art. 25 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 25 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer

1. Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 215 des Steuergesetzes) oder Lohnpfändungen abziehen.

2. Für die Berechnung der Quellensteuer gilt Art. 60 Abs. 3 des Steuergesetzes sinngemäss.

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