641.414
CH-OW
Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Verfahren
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Verfahren
1. Die Vorschriften des Steuergesetzes und der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz über Verfahrensgrundsätze, Nachsteuer- und Rechtsmittelverfahren, Steuerbezug und Steuererlass sowie Steuerstrafrecht finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.