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Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Verfahren

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Verfahren

1. Die Vorschriften des Steuergesetzes und der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz über Verfahrensgrundsätze, Nachsteuer- und Rechtsmittelverfahren, Steuerbezug und Steuererlass sowie Steuerstrafrecht finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.

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