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641.414 CH-OW

Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden

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Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden

1. Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.

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