641.414
CH-OW
Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden
1. Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.