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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitgeberin

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitgeberin

1. Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.

2. Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, so erstattet diese der Steuerbehörde des Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin seinen bzw. ihren Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.

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