641.414
CH-OW
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Besteuerungsgrundlage
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Besteuerungsgrundlage
1. Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.