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Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Besteuerungsgrundlage

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
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Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Besteuerungsgrundlage

1. Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

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