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Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Anwendbares Recht

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
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Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Anwendbares Recht

1. Sofern sich aus Art. 39a des Steuergesetzes und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Quellensteuer und die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.

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