641.414
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Pflichten der Steuerverwaltung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Pflichten der Steuerverwaltung
1. Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, die Quellensteuern in Zusammenarbeit mit dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung und den Gemeinden zu beziehen.