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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Pflichten der Steuerverwaltung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Pflichten der Steuerverwaltung

1. Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, die Quellensteuern in Zusammenarbeit mit dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung und den Gemeinden zu beziehen.

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