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Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Meldepflicht der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge

Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Meldepflicht der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge

1. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge sind verpflichtet, Leistungen an Vorsorgenehmer und Vorsorgenehmerinnen oder Begünstigte spätestens 30 Tage vor Auszahlung der Steuerverwaltung zu melden.

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