Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von Kapitalleistungen aus Vorsorge
Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Kapitalleistungen an im Ausland wohnhaften Empfängern und Empfängerinnen nach Art. 127 des Steuergesetzes unterliegen ungeachtet von staatsvertraglichen Regelungen immer der Quellensteuer. Der Tarif entspricht dem Tarif für Kapitalleistungen
2. Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn der Empfänger bzw. die Empfängerin der Kapitalleistung
a. innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der kantonalen Steuerverwaltung stellt; und
b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach
1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und
2. der Empfänger bzw. die Empfängerin der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.