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Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von Renten aus Vorsorge

Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von Renten aus Vorsorge

1. Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten nach Art. 127 des Steuergesetzes der Quellensteuer.

2. Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

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