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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

1. Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.

2. Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn

a. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin getragen wird;

b. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu qualifizieren ist; oder

c. ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12. Abs. 2 der Arbeitsvermittlungsgesetzes[14] Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.

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