Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.414 CH-OW

Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit

Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit

1. Eine Person, die nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehegatten, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

2. Die Steuerverwaltung prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den Art. 19 bis 21 und 25 bis 27 des Steuergesetzes zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.

← Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen Durchführung Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →