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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Durchführung

Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Durchführung

1. Zuständig für die Durchführung der Quellenbesteuerung der natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist die Steuerverwaltung, und zwar in Zusammenarbeit mit den Steuerpflichtigen und den Gemeinden, in denen

a. der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistungen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton bei Fälligkeit Sitz oder Betriebsstätte haben;

b. die im Ausland wohnhaften Künstler und Künstlerinnen, Sportler und Sportlerinnen oder Referenten und Referentinnen ihre Tätigkeit ausüben;

c. die Grundstücke liegen, auf denen Forderungen von im Ausland wohnhaften Gläubigern und Gläubigerinnen oder Nutzniessern und Nutzniesserinnen durch Grund- oder Faustpfänder gesichert sind.

2. In allen Fällen erfolgt die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, in denen der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistungen bei Fälligkeit Sitz oder Betriebsstätte hat, und in Zweifelsfällen mit den durch die Steuerverwaltung bezeichneten Gemeinden.

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