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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Regelung von Härtefällen

Quellensteuern von natürlichen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Regelung von Härtefällen

1. Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach Art. 37 Abs. 1 Bst. c und d des Steuergesetzes leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die Steuerverwaltung zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.

2. Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.

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