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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Durchführung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Durchführung

1. Für die Durchführung der Quellenbesteuerung ist die Steuerverwaltung zuständig.

Durchführung Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen →

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