641.414
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Durchführung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Durchführung
1. Für die Durchführung der Quellenbesteuerung ist die Steuerverwaltung zuständig.