Art. 8 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens - Massnahmen im Einzelnen
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens · Massnahmen im Einzelnen
1. Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind insbesondere
a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie
1. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich,
2. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend,
3. Anbringen von Fugendichtungen,
4. Einrichten von unbeheizten Windfängen,
5. * Austausch durch energetisch bessere Jalousieläden, Rollläden;
b. Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie zum Beispiel
1. Ersatz des Wärmeerzeugers,
2. * Ersatz von Wassererwärmern,
3. Anschluss an eine Fernwärmeversorgung,
4. Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Als zu fördernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (eingeschlossen Holz oder Biogas).