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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens - Pauschalabzug

Unterhaltskosten
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens · Pauschalabzug

1. Die steuerpflichtige Person kann anstelle der tatsächlichen Kosten einen Pauschalabzug geltend machen für

a. * den Unterhalt;

b. * die Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;

c. * die Verwaltung durch Dritte;

d. * Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen;

e. * Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau;

f. * den Vortrag von Investitions- und Rückbaukosten, wodurch der Vortrag verfällt;

g. * Versicherungsprämien.

2. Dieser Pauschalabzug beträgt

a. wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist: zehn Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert;

b. wenn das Gebäude in diesem Zeitpunkt älter ist als zehn Jahre: 20 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert.

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