641.413
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens - Pauschalabzug
Unterhaltskosten
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens · Pauschalabzug
1. Die steuerpflichtige Person kann anstelle der tatsächlichen Kosten einen Pauschalabzug geltend machen für
a. * den Unterhalt;
b. * die Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;
c. * die Verwaltung durch Dritte;
d. * Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen;
e. * Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau;
f. * den Vortrag von Investitions- und Rückbaukosten, wodurch der Vortrag verfällt;
g. * Versicherungsprämien.
2. Dieser Pauschalabzug beträgt
a. wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist: zehn Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert;
b. wenn das Gebäude in diesem Zeitpunkt älter ist als zehn Jahre: 20 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert.