641.413
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.