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641.413 CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.

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