Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit - Fahrkosten
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit · Fahrkosten
1. Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden.
2. Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.
3. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung aus sachlichen Gründen nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen).
4. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 4 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen) beschränkt.
5. Der Fahrkostenabzug ist auf Fr. 10 000.- beschränkt. Bei der Fahrkostenbeschränkung werden sämtliche entstandenen Fahrkosten berücksichtigt (öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorfahrrad, Motorrad, Privatauto inkl. der Fahrkosten bei Wochenaufenthalt).