641.412
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit - Ehegatte und Ehegattin
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit · Ehegatte und Ehegattin
1. Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbstständig erwerbenden Ehegatten und jeder unselbstständig erwerbenden Ehegattin zu. Bei Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des Ehegatten oder der Ehegattin sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.