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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit - Grundsatz

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit · Grundsatz

1. Als steuerlich abziehbare Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.

2. Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin oder einer Drittperson übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sogenannte Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und deren Familie (Art. 36 Bst. a StG).

Grundsatz Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit →

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