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641.41 STV CH-OW

Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Geschäftsvermögen (Art. 20 Abs. 2 StG) a. ererbtes Geschäftsvermögen

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
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Art. 8 StV · Geschäftsvermögen (Art. 20 Abs. 2 StG) a. ererbtes Geschäftsvermögen

1. Ererbtes Geschäftsvermögen wird für Erben erst mit der Veräusserung oder Verwertung zum Privatvermögen.

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