641.41
STV
CH-OW
Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Geschäftsvermögen (Art. 20 Abs. 2 StG) a. ererbtes Geschäftsvermögen
Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
Art. 8 StV · Geschäftsvermögen (Art. 20 Abs. 2 StG) a. ererbtes Geschäftsvermögen
1. Ererbtes Geschäftsvermögen wird für Erben erst mit der Veräusserung oder Verwertung zum Privatvermögen.