641.41
STV
CH-OW
Art. 72 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Anwendung des neuen Rechts
Schlussbestimmungen - Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 25. Juni 1999
Art. 72 StV · Anwendung des neuen Rechts
1. Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2001 beginnende Steuerperiode.