641.41
STV
CH-OW
Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Spesenvergütungen (Art. 19 StG)
Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
Art. 7 StV · Spesenvergütungen (Art. 19 StG)
1. Spesenvergütungen sind Nebeneinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, soweit sie unter Berücksichtigung der Einsparungen im privaten Haushalt die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen.
2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Spesenvergütungen, die über das übliche Mass hinausgehen, Nebeneinkünfte darstellen.