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641.41 STV CH-OW

Art. 68 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Durchführung von Steueranrechnungen

Schlussbestimmungen - Schluss- und Übergangsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung vom 18. November 1994
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Art. 68 StV · Durchführung von Steueranrechnungen

1. Ist für Steueranrechnungen und Steuerrückstellungen im internationalen Verhältnis die Mitwirkung kantonaler Behörden vorgesehen, so bezeichnet der Regierungsrat die zuständigen Behörden und erlässt die nach Bundesrecht erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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