641.41
STV
CH-OW
Art. 68 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Durchführung von Steueranrechnungen
Schlussbestimmungen - Schluss- und Übergangsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung vom 18. November 1994
Art. 68 StV · Durchführung von Steueranrechnungen
1. Ist für Steueranrechnungen und Steuerrückstellungen im internationalen Verhältnis die Mitwirkung kantonaler Behörden vorgesehen, so bezeichnet der Regierungsrat die zuständigen Behörden und erlässt die nach Bundesrecht erforderlichen Ausführungsbestimmungen.