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641.41 STV CH-OW

Art. 67 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Prüfung der Steuerbuchhaltung

Schlussbestimmungen - Steueranteile
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Art. 67 StV · Prüfung der Steuerbuchhaltung

1. Der Kanton lässt alljährlich die Steuerbuchhaltung, die Auskunft über die Steueranteile des Kantons und der anspruchsberechtigten Gemeinden gibt, prüfen.

2. Der kantonalen Finanzkontrolle sowie den Geschäfts- und/oder Rechnungsprüfungskommissionen der Gemeinden ist jederzeit Einsicht zu gewähren.

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