641.41
STV
CH-OW
Art. 67 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Prüfung der Steuerbuchhaltung
Schlussbestimmungen - Steueranteile
Art. 67 StV · Prüfung der Steuerbuchhaltung
1. Der Kanton lässt alljährlich die Steuerbuchhaltung, die Auskunft über die Steueranteile des Kantons und der anspruchsberechtigten Gemeinden gibt, prüfen.
2. Der kantonalen Finanzkontrolle sowie den Geschäfts- und/oder Rechnungsprüfungskommissionen der Gemeinden ist jederzeit Einsicht zu gewähren.