Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.41 STV CH-OW

Art. 66 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Haftung und Überweisung

Schlussbestimmungen - Steueranteile
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 66 StV · Haftung und Überweisung

1. Der Kanton ist den Einwohnergemeinden und den anspruchsberechtigten Gemeinden gegenüber für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steueranteile verantwortlich und haftet für die Handlungen und Unterlassungen der Verwaltungsangestellten gemäss dem kantonalen Haftungsgesetz.

2. Der Kanton hat die Steueranteile innert 30 Tagen nach Eingang der Steuern den anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung ist ein Verzugszins gemäss Art. 37 dieser Verordnung zu bezahlen.

3. Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen über die einheitliche Abrechnung.

← Art. 65 StV Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Steuerfuss (Art. 2 StG) Art. 67 StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →