641.41
STV
CH-OW
Art. 66 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Haftung und Überweisung
Schlussbestimmungen - Steueranteile
Art. 66 StV · Haftung und Überweisung
1. Der Kanton ist den Einwohnergemeinden und den anspruchsberechtigten Gemeinden gegenüber für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steueranteile verantwortlich und haftet für die Handlungen und Unterlassungen der Verwaltungsangestellten gemäss dem kantonalen Haftungsgesetz.
2. Der Kanton hat die Steueranteile innert 30 Tagen nach Eingang der Steuern den anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung ist ein Verzugszins gemäss Art. 37 dieser Verordnung zu bezahlen.
3. Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen über die einheitliche Abrechnung.