641.41
STV
CH-OW
Art. 65 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Ablieferung der Gemeindeanteile
Schlussbestimmungen - Steueranteile
Art. 65 StV · Ablieferung der Gemeindeanteile
1. Der Regierungsrat bestimmt die zuständige Amtsstelle, die für den Steuerbezug (Mahn- und Inkassowesen) verantwortlich ist.
2. Den Einwohnergemeinden werden ihre Steueranteile durch die zuständige Behörde abgeliefert.