Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.41 STV CH-OW

Art. 65 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Ablieferung der Gemeindeanteile

Schlussbestimmungen - Steueranteile
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 StV · Ablieferung der Gemeindeanteile

1. Der Regierungsrat bestimmt die zuständige Amtsstelle, die für den Steuerbezug (Mahn- und Inkassowesen) verantwortlich ist.

2. Den Einwohnergemeinden werden ihre Steueranteile durch die zuständige Behörde abgeliefert.

← Art. 64 StV Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Steuerfuss (Art. 2 StG) Art. 66 StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →