641.41
STV
CH-OW
Art. 64 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Kostentragung
Schlussbestimmungen - Kostentragung und zuständige Behörden
Art. 64 StV · Kostentragung
1. Der Kanton trägt die Personal- und Sachkosten für die Tätigkeit der Veranlagungsbehörde und der mit dem Steuerbezug (Inkasso- und Mahnwesen) beauftragten Verwaltungsstelle.
2. Unterliegt ein Gemeinwesen in einem Verfahren vor der Steuerrekurskommission oder vor dem Verwaltungsgericht, hat die für den angefochtenen Entscheid zuständige Behörde die auferlegten Kosten zu tragen.