641.41
STV
CH-OW
Art. 63 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Anzeige bei Steuervergehen (Art. 291 Abs. 2 StG)
Steuerstrafrecht
Art. 63 StV · Anzeige bei Steuervergehen (Art. 291 Abs. 2 StG)
1. Besteht ernsthafter Verdacht, dass ein Steuervergehen begangen wurde, erstattet die kantonale Steuerverwaltung der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde Anzeige.
2. Vor jedem rechtskräftigen Strafurteil gestützt auf Art. 289 oder 290 StG ist dem zuständigen Departement eine Kopie zuzustellen.