Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.41 STV CH-OW

Art. 61 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Pfandrechtsverfügung (Art. 262 StG)

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 61 StV · Pfandrechtsverfügung (Art. 262 StG)

1. Zur Durchsetzung des Steuerpfandrechts an Grundstücken im Sinne von Art. 262 StG bedarf es einer durch die zuständige Veranlagungsbehörde erlassenen Pfandrechtsverfügung.

2. In deren Dispositiv sind der Pfandgegenstand, die Pfandeigentümer, die pfandgesicherte Forderung samt Zinsen und Kosten sowie die Steuerschuldner zu nennen.

3. In der Begründung sind insbesondere die Berechnungsgrundlagen der Steuerforderung bekanntzugeben.

4. Für Rechtsmittel gegen Entscheide über das Steuerpfandrecht gelten die Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren bei Veranlagungen sinngemäss.

← Art. 60 StV Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Steuerfuss (Art. 2 StG) Art. 62 StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →