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641.41 STV CH-OW

Art. 60 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Mahngebühren (Art. 249 StG)

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern
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Art. 60 StV · Mahngebühren (Art. 249 StG)

1. Die erste Mahnung erfolgt kostenlos. Für weitere Mahnungen sind den Steuerpflichtigen je Fr. 40.- als Mahngebühr in Rechnung zu stellen.

2. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahren ist eine Gebühr bis Fr. 150.- zu bezahlen.

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