641.41
STV
CH-OW
Art. 60 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Mahngebühren (Art. 249 StG)
Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern
Art. 60 StV · Mahngebühren (Art. 249 StG)
1. Die erste Mahnung erfolgt kostenlos. Für weitere Mahnungen sind den Steuerpflichtigen je Fr. 40.- als Mahngebühr in Rechnung zu stellen.
2. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahren ist eine Gebühr bis Fr. 150.- zu bezahlen.