Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Behördenentschädigungen, Naturaleinkünfte (Art. 18 StG)
Art. 6 StV · Behördenentschädigungen, Naturaleinkünfte (Art. 18 StG)
1. Entschädigungen an Behördemitglieder und für nebenamtliche Beamtungen bilden steuerbares Einkommen. Die zuständigen Amtsstellen sind verpflichtet, zuhanden der Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung Ausweise über Höhe und Art der Entschädigung auszustellen.
2. Die Naturalbezüge jeder Art, wie freie Kost und Wohnung, selbstverwendete Erzeugnisse und Waren des eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes, werden zum Marktwert angerechnet. Der Marktwert entspricht dem Geldbetrag, den die Bezüger normalerweise am Wohnort aufwenden müssten, um sich gleichartige Leistungen zu verschaffen.
3. Werden Eigenleistungen der Steuerpflichtigen an Neu- oder Umbauten aus öffentlichen Mitteln entlöhnt, so sind diese mindestens im Ausmass der dafür ausbezahlten öffentlichen Beiträge steuerbar.