641.41
STV
CH-OW
Art. 58a Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Verrechnung (Art. 247 StG)
Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern
Art. 58a StV · Verrechnung (Art. 247 StG)
1. Die Bezugsbehörde kann sämtliche Forderungen und Guthaben unabhängig von Steuerperiode und Steuerart miteinander verrechnen. Die Gesetzgebung über die Verrechnungssteuer bleibt vorbehalten.