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641.41 STV CH-OW

Art. 58a Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Verrechnung (Art. 247 StG)

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern
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Art. 58a StV · Verrechnung (Art. 247 StG)

1. Die Bezugsbehörde kann sämtliche Forderungen und Guthaben unabhängig von Steuerperiode und Steuerart miteinander verrechnen. Die Gesetzgebung über die Verrechnungssteuer bleibt vorbehalten.

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