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641.41 STV CH-OW

Art. 58 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Steuerrechnung (Art. 246 StG)

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern
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Art. 58 StV · Steuerrechnung (Art. 246 StG)

1. Die zuständige Behörde stellt den Steuerpflichtigen jeweils per Ende Mai die Steuerrechnung für die Einkommens-, Vermögens-, Aufwand-, Gewinn- und Kapitalsteuern zu.

2. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch keine definitive Veranlagung vor, so erfolgt eine provisorische Rechnungstellung.

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