641.41
STV
CH-OW
Art. 58 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Steuerrechnung (Art. 246 StG)
Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern
Art. 58 StV · Steuerrechnung (Art. 246 StG)
1. Die zuständige Behörde stellt den Steuerpflichtigen jeweils per Ende Mai die Steuerrechnung für die Einkommens-, Vermögens-, Aufwand-, Gewinn- und Kapitalsteuern zu.
2. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch keine definitive Veranlagung vor, so erfolgt eine provisorische Rechnungstellung.