641.41
STV
CH-OW
Art. 57a Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Öffentliches Inventar (Art. 233 StG)
Verfahrensrecht - Inventar
Art. 57a StV · Öffentliches Inventar (Art. 233 StG)
1. Wird auf Verlangen (Art. 582 ZGB) oder wegen Ausschlagung (Art. 566 ZGB) der Erben ein öffentliches Inventar durch das Konkursamt erstellt, gilt dieses auch für die kantonalen Steuern. Die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften sind anzuwenden.