641.41
STV
CH-OW
Art. 57 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Berichtigungsgründe (Art. 229 StG)
Verfahrensrecht - Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
Art. 57 StV · Berichtigungsgründe (Art. 229 StG)
1. Anlass zu Berichtigungen rechtskräftiger Entscheide geben insbesondere
a. die rechnerisch fehlerhafte Festsetzung des steuerbaren Einkommens, Vermögens, Gewinnes und Kapitals;
b. die Anwendung des falschen Tarifes;
c. Fehler bei der Berechnung des Steuerbetrages.