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641.41 STV CH-OW

Art. 55 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Bezugsprovision bei Quellensteuern (Art. 209 StG)

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
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Art. 55 StV · Bezugsprovision bei Quellensteuern (Art. 209 StG)

1. Bei Quellensteuern beträgt die Bezugsprovision an die Schuldner der steuerbaren Leistung ein Prozent der geschuldeten Quellensteuer.

2. Der Regierungsrat regelt die Abrechnungsfristen.

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