641.41
STV
CH-OW
Art. 55 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Bezugsprovision bei Quellensteuern (Art. 209 StG)
Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
Art. 55 StV · Bezugsprovision bei Quellensteuern (Art. 209 StG)
1. Bei Quellensteuern beträgt die Bezugsprovision an die Schuldner der steuerbaren Leistung ein Prozent der geschuldeten Quellensteuer.
2. Der Regierungsrat regelt die Abrechnungsfristen.