641.41
STV
CH-OW
Art. 54 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) - Einsprache, Nachfrist (Art. 206 StG)
Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
Art. 54 StV · Einsprache, Nachfrist (Art. 206 StG)
1. Genügt die Einsprache den gesetzlichen Erfordernissen nicht, ist sie in unziemlicher Form abgefasst oder unleserlich, so setzt die Veranlagungsbehörde eine Nachfrist von 20 Tagen zur Behebung des Mangels an mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde.
2. Auf verspätete Einsprachen kann nur eingetreten werden, wenn die Steuerpflichtigen nachweisen, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert waren und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.